Allgemeine Reisebedingungen
von
RTC Rose Travel Consulting
Sehr geehrter Kunde von RTC Rose Travel Consulting, bitte schenken Sie unseren
ausführlichen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sämtliche Buchungen
werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen
Reisebedingungen von RTC Rose Travel Consulting (-nachfolgend RTC genannt-)
entgegengenommen.
Bei sämtlichen Buchungen erklärt sich der Reiseteilnehmer
bzw. der Kunde (-nachfolgend Kunde genannt-) ausdrücklich
mit diesen Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit einer schriftlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldung
bietet der Kunde den Abschluss des Reisevertrags RTC verbindlich
an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden
auch für alle
in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen
Reisebestätigung
von RTC zustande.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RTC von dem Angebot des Kunden
ab, dann liegt ein neues Angebot vor. An dieses Angebot ist RTC für die
Dauer von 10 Tagen gebunden. Ein neuer Reisevertrag kommt dann zustande, wenn
der Kunde innerhalb der 10 Tage die Annahme des Angebots erklärt; andernfalls
liegt kein Reisevertrag vor (siehe dazu auch Ziff. 2.2).
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
2.1 Mit Abschluß des Reisevertrages gemäß Ziff. 1 ist eine
Anzahlung von i.d.R. 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten
Reisen kann der Anzahlungsbetrag auch höher sein.
21 Tage vor Beginn der Reise muss die Restzahlung erfolgt sein. Die Anzahlung
und die Zahlung des Restkaufpreises sind in bar, durch Überweisung auf
das Konto 963546 bei der KSK Tegernsee (BLZ 711 525 70) oder mit den üblichen
Kreditkarten zu leisten.
2.2 Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde auch einen
Sicherungsschein gem. § 651 k BGB.
2.3 Stornogebühren, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren
sind sofort fällig.
2.4 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart (Überweisung
bzw. Zahlung mit Kreditkarte) können nur bis 28 Tage vor Abreise
vorgenommen werden.
2.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig
geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung
nicht, kann RTC vom Reise- bzw. Versicherungsvertrag zurücktreten,
es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel
vorliegt. RTC kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne
des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren
entsprechend Ziffer 5.5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz
Fälligkeit nicht leistet, behält sich RTC vor, für
die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu
erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
2.6 14 Tage vor der Abreise erhält der Kunde die Reiseunterlagen
durch RTC. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Reiseunterlagen
umgehend auf deren Richtigkeit (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.)
zu überprüfen und etwaige Fehler unverzüglich RTC
zu melden.
Soweit RTC vor Übersendung der Flugtickets dem Kunden Flugzeiten bekannt
gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft.
Kunden, die am Zielort die Reiseleitung von RTC nicht in Anspruch nehmen, sind
daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung
oder der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges
zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen.
3. Leistungen von RTC/ Fremde Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung sowie aus den Angaben der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann RTC
jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über
die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche
Liste
Seit dem 16.07.2006 ist RTC gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005
vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität
der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein
ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie
insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden
Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig
feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels
des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Kunde über
den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen,
die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche
Liste"), können Sie beim Luftfahrtbundesamt einsehen.
3.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von RTC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U.
a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen
Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen
sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen
nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RTC ist verpflichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird RTC
dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten.
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen
der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen,
allein der Kapitän.
4. Preiserhöhungen
4.1 RTC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte
Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, sowie einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse auch noch nach Abschluß des
Reisevertrages zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so
kann RTC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RTC vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann RTC vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
RTC erhöht, kann RTC den Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufsetzen.
4.3 Bei einer Wechselkursänderung nach Abschluss des Reisevertrags
kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, wie er sich
für RTC erhöht hat.
4.4 Im Fall einer nachträglichen Reisepreiserhöhung
wird RTC den Kunden unverzüglich, jedoch spätestens 21
Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern RTC in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung.
4.5 Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von RTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung RTC gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden vor
Reiseantritt, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Hierfür maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei RTC, wobei RTC empfiehlt, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden hat RTC einen Anspruch
auf eine pauschale Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung der
Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
mögliche anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen.
5.3 Die Entschädigung ist auch dann
zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den
Reiseunterlagen bekannt
gegebenen Zeiten am Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder
wenn die Reise wegen von RTC nicht zu vertretenden Fehlens der
Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten
wird.
5.4 Es bleibt dem Kunden der Nachweis
niedrigerer oder nicht entstandener Kosten im Zusammenhang mit
dem Rücktritt oder Nichtantritt
der Reise unbenommen. Die pauschale Entschädigung wird gemäß dem
Reisepreis berechnet. Bei mehreren, zusammengestellten Leistungen
gilt die Summe der einzelnen Leistungen als Reisepreis.
5.5 Folgende pauschale Entschädigung in % des Reisepreises
fällt pro Person an:
5.5.1 Standardgebühren
- bis zum 31. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises,
- bis zum 22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
- bis zum 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises,
- bis zum 8. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise 85% des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 95% des Reisepreises
zu entrichten.
5.5.2 Ausnahme von der Standardregelung: Reisen nach Bhutan
- bis zum 31. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise sind 95% des Reisepreises zu entrichten.
5.5.3 Ausnahme von der Standardregelung: Übernachtung
in den Amanhotels und dem Uma Paro Hotel:
- bis zum 91. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
ab dem 90. Tag vor Abreise bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise sind 98% des Reisepreises zu entrichten.
RTC empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
in Anspruch, so ist grundsätzlich der volle Reisepreis zu
entrichten. RTC wird sich jedoch bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde
eine Ersatzperson bestellen. Hier berechnet RTC mindestens € 25.- Bearbeitungsgebühr,
wenn RTC nicht nachweist, dass höhere Kosten entstanden sind.
RTC behält sich vor, der Bestellung der Ersatzperson zu widersprechen,
wenn dafür ein wichtiger Grund (spezielle Erfordernisse für
die Reise, gesetzliches Verbot, behördliche Anordnung) vorliegt.
Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein, haftet der Kunde
und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt der Ersatzperson verursachten Mehrkosten.
5.8 Falls vor Reiseantritt nach der Reisebestätigung auf
Wunsch des Kunden Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart
oder der Unterkunft vorgenommen werden, so entstehen RTC in der
Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden.
RTC ist daher berechtigt, dem Kunden die in der Ziff. 5.5. beschriebenen
pauschalen Entschädigungen zu berechnen. Bei anderweitigen
geringfügigen Änderungen berechnet RTC eine Bearbeitungsgebühr
von € 50,--.
6. Rücktritt und Kündigung durch RTC
6.1 RTC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch
RTC vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. RTC behält jedoch den Anspruch
auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst. RTC muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich
evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2 RTC kann bis 22 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei
Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei einer behördlichen Festlegung.
RTC informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.
Ein Rücktrittsrecht für RTC besteht jedoch nicht, wenn RTC die dazu
führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder
wenn RTC diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung
wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
6.3 RTC kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für RTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
die Reise so gering ist, dass die für RTC im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der, bezogen auf die
Reise, wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde.
6.4 Im Fall des Rücktritts durch RTC ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn RTC in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung
von RTC gegenüber RTC geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht
auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält
er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Rücktritt bei nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt
verweist RTC auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die
Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
8. Gewährleistung
8.1 Wird eine Reiseleistung seitens RTC nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
kann Abhilfe verlangt werden. RTC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
indem eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
RTC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige
Mängel unverzüglich
dem örtlichen Vertreter von RTC oder bei RTC in Deutschland
anzuzeigen. RTC empfiehlt die Schriftform (z.B. Fax). Für
die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung
kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch,
wenn und soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
8.3 Wird die Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt
oder die Reise ist dem Kunden infolge dieses Mangels nicht mehr
zumutbar, so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen kündigen. Zuvor hat der Kunde jedoch eine angemessene
Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer solchen Frist bedarf es nicht,
wenn die Abhilfe unmöglich ist oder sie von RTC verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde
schuldet RTC dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für den Kunden
von Interesse waren.
8.4. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
9. Haftung seitens RTC
9.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den RTC nicht zu
vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden
ist.
9.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
vom RTC herbeigeführt worden ist, wird die vertragliche Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, falls RTC für
einem dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen dem Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Die Haftung von RTC gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für Sachschäden auf € 4000.- je Kunde und Reise beschränkt;
liegt der Reisepreis über € 1300.- ist die Haftung auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils
je Kunden und je Reise. RTC empfiehlt dem Kunden in diesem Zusammenhang unbedingt
den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
9.4 RTC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RTC sind.
9.5. Sofern im Rahmen einer Reise
oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt
wird, so erbringt RTC insoweit Fremdleistungen, sofern RTC in der
Reiseausschreibung nicht ausdrücklich auf eine andere Regelung
hinweist.
9.6 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber RTC ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, (die auf diesen beruhen)
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
9.7 Kommt RTC die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge
aus USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
Sofern RTC in anderen Fällen Leistungsträger ist, so
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10. Ausschluss von Ansprüchen
10.1 Sämtliche vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Mängel
der Reise, die gegenüber RTC geltend gemacht werden, sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
RTC geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde etwaige Ansprüche
nur noch dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden nach dem § 651c-f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von RTC oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des von RTC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen.
11.2 Alle übrigen Ansprüche nach dem § 651 c-f BGB verjähren
in einem Jahr.
11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.
11.4 Schweben zwischen dem Kunden und RTC Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder RTC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
12. Pass-/Visa-/Gesundheitsvorschriften
12.1. RTC steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt dem Kunden das zust ändige Konsulat
Auskunft.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Pass-/Visa- und
alle sonstigen Vorschriften zu beachten. Alle Nachteile, die aus
Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, außer
wenn sie durch schuldhafte Fehl-/ Nichtinformation von RTC bedingt
sind. RTC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung bzw.
den Zugang etwaiger Visa (insbesondere durch die jeweilige diplomatische
Vertretung), auch wenn der Kunde RTC damit beauftragt hatte, es
sei den die Verzögerung hat RTC zu vertreten. RTC bittet den
Kunden zu beachten, dass die Erteilung der Visa o.ä. einen
Zeitraum von ca. 8 Wochen in Anspruch nehmen kann.
12.3 Der Kunde sollte sämtliche Gesundheitsvorschriften (insbesondere
Infektions- und Impfvorschriften bzw. Prophylaxevorschriften) beachten
und sich hierüber rechtzeitig informieren, ggf. ist ärztlicher
Rat einzuholen (insbesondere bei speziellen Gesundheitsrisiken/Thrombosegefahr).
RTC verweist auf die Informationen, die der Kunde bei den Tropeninstituten,
Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten,
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und
reisemedizinisch erfahrenen Ärzten erhält.
13. Abtretung
Jegliche Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber
RTC ist ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Miesbach.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die zur Abwicklung der Reise erforderlich sind,
sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche
Verwendung geschützt.
Stand: 24.5.2009
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