| Allgemeine Reisebedingungen
von
RTC Rose Travel Consulting
Sehr geehrter Kunde von RTC Rose Travel Consulting, bitte schenken Sie unseren
ausführlichen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sämtliche Buchungen
werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen
Reisebedingungen von RTC Rose Travel Consulting (-nachfolgend RTC genannt-)
entgegengenommen.
Bei sämtlichen Buchungen erklärt sich der Reiseteilnehmer
bzw. der Kunde (-nachfolgend Kunde genannt-) ausdrücklich mit diesen
Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit einer schriftlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldung bietet
der Kunde den Abschluss des Reisevertrags RTC verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung
von RTC zustande.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RTC von dem Angebot des Kunden
ab, dann liegt ein neues Angebot vor. An dieses Angebot ist RTC für die
Dauer von 10 Tagen gebunden. Ein neuer Reisevertrag kommt dann zustande, wenn
der Kunde innerhalb der 10 Tage die Annahme des Angebots erklärt; andernfalls
liegt kein Reisevertrag vor (siehe dazu auch Ziff. 2.2).
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
2.1 Mit Abschluß des Reisevertrages gemäß Ziff. 1 ist eine
Anzahlung von i.d.R. 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten
Reisen kann der Anzahlungsbetrag auch höher sein.
21 Tage vor Beginn der Reise muss die Restzahlung erfolgt sein. Die Anzahlung
und die Zahlung des Restkaufpreises sind in bar, durch Überweisung auf
das Konto 963546 bei der KSK Tegernsee (BLZ 711 525 70) oder mit den üblichen
Kreditkarten zu leisten.
2.2 Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde auch einen Sicherungsschein
gem. § 651 k BGB.
2.3 Stornogebühren, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind
sofort fällig.
2.4 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart (Überweisung bzw.
Zahlung mit Kreditkarte) können nur bis 28 Tage vor Abreise vorgenommen
werden.
2.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig
geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung
nicht, kann RTC vom Reise- bzw. Versicherungsvertrag zurücktreten,
es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel
vorliegt. RTC kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
Ziffer 5.5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit
nicht leistet, behält sich RTC vor, für die zweite Mahnung
eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu erheben. Der Nachweis nicht
entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
2.6 14 Tage vor der Abreise erhält der Kunde die Reiseunterlagen
durch RTC. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Reiseunterlagen
umgehend auf deren Richtigkeit (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen
und etwaige Fehler unverzüglich RTC zu melden.
Soweit RTC vor Übersendung der Flugtickets dem Kunden Flugzeiten bekannt
gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft.
Kunden, die am Zielort die Reiseleitung von RTC nicht in Anspruch nehmen, sind
daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung
oder der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges
zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen.
3. Leistungen von RTC/ Fremde Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den Angaben der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann RTC
jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über
die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Seit dem 16.07.2006 ist RTC gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005
vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität
der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein
ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie
insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden
Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig
feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels
des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Kunde über
den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen,
die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche
Liste"), können Sie beim Luftfahrtbundesamt einsehen.
3.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von RTC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf
dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung
des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder
auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in
Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. RTC ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Gegebenenfalls wird RTC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen
der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen,
allein der Kapitän.
4. Preiserhöhungen
4.1 RTC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte
Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, sowie einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse auch noch nach Abschluß des
Reisevertrages zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RTC den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RTC vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann RTC vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RTC erhöht,
kann RTC den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
4.3 Bei einer Wechselkursänderung nach Abschluss des Reisevertrags
kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, wie er sich für
RTC erhöht hat.
4.4 Im Fall einer nachträglichen Reisepreiserhöhung wird RTC
den Kunden unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt
davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn
sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der
Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
sofern RTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten,
wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung.
4.5 Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von RTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
RTC gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden
vor Reiseantritt, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Hierfür maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei RTC, wobei RTC empfiehlt, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden hat RTC einen Anspruch auf eine
pauschale Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen
und Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung der Entschädigung sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde
nicht rechtzeitig zu den in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten
am Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen von
RTC nicht zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass
oder notwendige Visa nicht angetreten wird.
5.4 Es bleibt dem Kunden der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener
Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise
unbenommen. Die pauschale Entschädigung wird gemäß dem
Reisepreis berechnet. Bei mehreren, zusammengestellten Leistungen gilt
die Summe der einzelnen Leistungen als Reisepreis.
5.5 Folgende pauschale Entschädigung in % des Reisepreises fällt
pro Person an:
5.5.1 Standardgebühren
- bis zum 31. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises,
- bis zum 22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
- bis zum 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises,
- bis zum 8. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise 85% des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 95% des Reisepreises
zu entrichten.
5.5.2 Ausnahme von der Standardregelung: Reisen nach Bhutan
- bis zum 31. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise sind 95% des Reisepreises zu entrichten.
5.5.3 Ausnahme von der Standardregelung: Übernachtung in den Amanhotels
und dem Uma Paro Hotel:
- bis zum 91. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
ab dem 90. Tag vor Abreise bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise sind 98% des Reisepreises zu entrichten.
RTC empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so ist
grundsätzlich der volle Reisepreis zu entrichten. RTC wird sich
jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson bestellen.
Hier berechnet RTC mindestens € 25.- Bearbeitungsgebühr, wenn
RTC nicht nachweist, dass höhere Kosten entstanden sind. RTC behält
sich vor, der Bestellung der Ersatzperson zu widersprechen, wenn dafür
ein wichtiger Grund (spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliches
Verbot, behördliche Anordnung) vorliegt. Tritt eine Ersatzperson
in den Reisevertrag ein, haftet der Kunde und der Ersatzteilnehmer als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der
Ersatzperson verursachten Mehrkosten.
5.8 Falls vor Reiseantritt nach der Reisebestätigung auf Wunsch
des Kunden Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart oder der Unterkunft
vorgenommen werden, so entstehen RTC in der Regel die gleichen Kosten
wie bei einem Rücktritt des Kunden. RTC ist daher berechtigt, dem
Kunden die in der Ziff. 5.5. beschriebenen pauschalen Entschädigungen
zu berechnen. Bei anderweitigen geringfügigen Änderungen berechnet
RTC eine Bearbeitungsgebühr von € 50,--.
6. Rücktritt und Kündigung durch RTC
6.1 RTC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch
RTC vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. RTC behält jedoch den Anspruch
auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst. RTC muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich
evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2 RTC kann bis 22 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei
Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei einer behördlichen Festlegung.
RTC informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.
Ein Rücktrittsrecht für RTC besteht jedoch nicht, wenn RTC die dazu
führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder
wenn RTC diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung
wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
6.3 RTC kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für RTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
die Reise so gering ist, dass die für RTC im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der, bezogen auf die
Reise, wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde.
6.4 Im Fall des Rücktritts durch RTC ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn RTC in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung
von RTC gegenüber RTC geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht
auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält
er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Rücktritt bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt
verweist RTC auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag
allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift
des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
8. Gewährleistung
8.1 Wird eine Reiseleistung seitens RTC nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
kann Abhilfe verlangt werden. RTC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
indem eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
RTC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich
dem örtlichen Vertreter von RTC oder bei RTC in Deutschland anzuzeigen.
RTC empfiehlt die Schriftform (z.B. Fax). Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde einen Anspruch
auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser
Anspruch entfällt jedoch, wenn und soweit der Kunde es schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
oder die Reise ist dem Kunden infolge dieses Mangels nicht mehr zumutbar,
so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
kündigen. Zuvor hat der Kunde jedoch eine angemessene Frist zur
Abhilfe zu setzen. Einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder sie von RTC verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet RTC dann den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen
für den Kunden von Interesse waren.
8.4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Haftung seitens RTC
9.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den RTC nicht zu
vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden
ist.
9.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
vom RTC herbeigeführt worden ist, wird die vertragliche Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, falls RTC für
einem dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen dem Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Die Haftung von RTC gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für Sachschäden auf € 4000.- je Kunde und Reise beschränkt;
liegt der Reisepreis über € 1300.- ist die Haftung auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils
je Kunden und je Reise. RTC empfiehlt dem Kunden in diesem Zusammenhang unbedingt
den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
9.4 RTC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen von RTC sind.
9.5. Sofern im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wird, so erbringt
RTC insoweit Fremdleistungen, sofern RTC in der Reiseausschreibung nicht
ausdrücklich auf eine andere Regelung hinweist.
9.6 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber RTC ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, (die auf diesen beruhen)
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
9.7 Kommt RTC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge aus USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern RTC
in anderen Fällen Leistungsträger ist, so haftet er nach den
für diese geltenden Bestimmungen.
10. Ausschluss von Ansprüchen
10.1 Sämtliche vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Mängel
der Reise, die gegenüber RTC geltend gemacht werden, sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
RTC geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde etwaige Ansprüche
nur noch dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden nach dem § 651c-f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von RTC oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des von RTC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen.
11.2 Alle übrigen Ansprüche nach dem § 651 c-f BGB verjähren
in einem Jahr.
11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.
11.4 Schweben zwischen dem Kunden und RTC Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder RTC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
12. Pass-/Visa-/Gesundheitsvorschriften
12.1. RTC steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt dem Kunden das zust ändige Konsulat
Auskunft.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Pass-/Visa- und alle
sonstigen Vorschriften zu beachten. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung
erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, außer wenn sie durch schuldhafte
Fehl-/ Nichtinformation von RTC bedingt sind. RTC haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung bzw. den Zugang etwaiger Visa (insbesondere
durch die jeweilige diplomatische Vertretung), auch wenn der Kunde RTC
damit beauftragt hatte, es sei den die Verzögerung hat RTC zu vertreten.
RTC bittet den Kunden zu beachten, dass die Erteilung der Visa o.ä.
einen Zeitraum von ca. 8 Wochen in Anspruch nehmen kann.
12.3 Der Kunde sollte sämtliche Gesundheitsvorschriften (insbesondere
Infektions- und Impfvorschriften bzw. Prophylaxevorschriften) beachten
und sich hierüber rechtzeitig informieren, ggf. ist ärztlicher
Rat einzuholen (insbesondere bei speziellen Gesundheitsrisiken/Thrombosegefahr).
RTC verweist auf die Informationen, die der Kunde bei den Tropeninstituten,
Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten, der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten erhält.
13. Abtretung
Jegliche Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber
RTC ist ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Miesbach.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die zur Abwicklung der Reise erforderlich sind,
sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche
Verwendung geschützt.
Stand: 24.5.2009
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