Allgemeine Reisebedingungen von
RTC Rose Travel Consulting
Sehr geehrter Kunde von
RTC Rose Travel Consulting, bitte schenken Sie unseren ausführlichen
Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sämtliche Buchungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen
von RTC Rose Travel Consulting
(-nachfolgend RTC genannt-) entgegengenommen.
Bei
sämtlichen Buchungen erklärt sich der Reiseteilnehmer bzw. der Kunde (-nachfolgend Kunde genannt-) ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit einer schriftlichen oder fernmündlichen
Reiseanmeldung bietet der Kunde den Abschluss des Reisevertrags RTC verbindlich
an.
1.2
Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung von RTC zustande.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
von RTC von dem Angebot des Kunden ab, dann liegt ein neues Angebot vor. An
dieses Angebot ist RTC für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Ein neuer Reisevertrag kommt dann zustande,
wenn der Kunde innerhalb der 10 Tage die Annahme des Angebots erklärt; andernfalls liegt kein Reisevertrag vor (siehe dazu auch Ziff. 2.2).
2.
Bezahlung, Reiseunterlagen
2.1 Mit Abschluß des Reisevertrages gemäß Ziff.
1 ist eine Anzahlung von i.d.R. 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Reisen kann der Anzahlungsbetrag auch höher sein.
21 Tage vor Beginn der Reise muss die Restzahlung erfolgt sein. Die Anzahlung
und die Zahlung des Restkaufpreises sind in bar, durch Überweisung
auf das Konto 963546 bei der KSK Tegernsee (BLZ 711 525 70) oder mit den üblichen Kreditkarten zu leisten.
2.2
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde auch einen Sicherungsschein gem. § 651 k BGB.
2.3
Stornogebühren, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
2.4 Änderungen
der vereinbarten Zahlungsart (Überweisung bzw. Zahlung mit Kreditkarte) können nur bis 28 Tage vor Abreise vorgenommen werden.
2.5
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht,
kann RTC vom Reise- bzw. Versicherungsvertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel
vorliegt. RTC kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich RTC vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
2.6
14 Tage vor der Abreise erhält der Kunde die Reiseunterlagen durch RTC. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen
Reiseunterlagen umgehend auf deren Richtigkeit (Name, Reisedaten,
Reiseziel etc.) zu überprüfen und etwaige Fehler unverzüglich RTC zu melden.
Soweit RTC vor Übersendung der Flugtickets dem
Kunden Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Kunden, die am Zielort die Reiseleitung
von RTC nicht in Anspruch nehmen, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung oder der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen.
3. Leistungen von RTC/ Fremde
Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den Angaben der Reisebestätigung.
Vor Vertragsschluss kann RTC jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2
Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Seit dem 16.07.2006 ist RTC gemäß der
Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels
des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Kunde über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer
Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche Liste"), können Sie beim Luftfahrtbundesamt einsehen.
3.3 Änderungen
und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von RTC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund
der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RTC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird RTC dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Bei Schiffsreisen entscheidet über
notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
4. Preiserhöhungen
4.1 RTC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, sowie einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse auch noch nach Abschluß des Reisevertrages zu ändern.
Erhöhen
sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RTC den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann RTC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RTC vom Kunden verlangen.
4.2
Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RTC erhöht, kann RTC den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
4.3
Bei einer Wechselkursänderung nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, wie er sich für RTC erhöht hat.
4.4
Im Fall einer nachträglichen Reisepreiserhöhung wird RTC den Kunden unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
sofern RTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.5
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung RTC gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt
und Umbuchung durch den Kunden vor Reiseantritt, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Hierfür maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RTC, wobei RTC empfiehlt, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2
Bei einem Rücktritt des Kunden hat RTC einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung
der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3
Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den
in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am Abflughafen
oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen von RTC nicht
zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass
oder notwendige Visa nicht angetreten wird.
5.4
Es bleibt dem Kunden der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener
Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise unbenommen. Die pauschale Entschädigung wird gemäß dem Reisepreis berechnet. Bei mehreren, zusammengestellten Leistungen gilt die
Summe der einzelnen Leistungen als Reisepreis.
5.5
Folgende pauschale Entschädigung in % des Reisepreises fällt pro Person an:
5.5.1
Standardgebühren
- bis zum 31. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises,
- bis zum 22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
- bis zum 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises,
- bis zum 8. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise 85% des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 95% des Reisepreises
zu entrichten.
5.5.2
Ausnahme von der Standardregelung: Reisen nach Bhutan
- bis zum 31. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise sind 95% des Reisepreises zu entrichten.
5.5.3
Ausnahme von der Standardregelung: Übernachtung in den Amanhotels und dem Uma Paro Hotel:
- bis zum 91. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
ab dem 90. Tag vor Abreise bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise sind 98% des Reisepreises zu entrichten.
RTC empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.6
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so ist grundsätzlich der volle Reisepreis zu entrichten. RTC wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5.7
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson bestellen.
Hier berechnet RTC mindestens € 25.- Bearbeitungsgebühr, wenn RTC nicht nachweist, dass höhere Kosten entstanden sind. RTC behält sich vor, der Bestellung der Ersatzperson zu widersprechen, wenn dafür ein wichtiger Grund (spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliches Verbot, behördliche Anordnung) vorliegt. Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein,
haftet der Kunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson verursachten Mehrkosten.
5.8
Falls vor Reiseantritt nach der Reisebestätigung auf Wunsch des Kunden Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Beförderungsart oder der Unterkunft vorgenommen werden, so entstehen RTC in der Regel
die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden. RTC ist daher berechtigt, dem Kunden die in der Ziff. 5.5.
beschriebenen pauschalen Entschädigungen zu berechnen. Bei anderweitigen geringfügigen Änderungen berechnet RTC eine Bearbeitungsgebühr von € 50,--.
6. Rücktritt
und Kündigung durch RTC
6.1 RTC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch RTC vom Kunden nachhaltig
gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. RTC behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. RTC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch
genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2 RTC kann bis 22 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der
Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei einer behördlichen Festlegung. RTC informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Ein Rücktrittsrecht für RTC besteht jedoch nicht, wenn RTC die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn RTC diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
6.3 RTC kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für RTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die für RTC im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der, bezogen auf die Reise, wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten
würde.
6.4 Im Fall des Rücktritts durch RTC ist der
Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise zu verlangen, wenn RTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von RTC gegenüber RTC geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht auf Teilnahme an
einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.
Rücktritt bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen
höherer Gewalt verweist RTC auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1)
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag allein nach
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2)
Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
8. Gewährleistung
8.1 Wird eine Reiseleistung seitens RTC nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
kann Abhilfe verlangt werden. RTC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
indem eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. RTC kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
8.2
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem örtlichen Vertreter von RTC oder bei RTC in Deutschland anzuzeigen. RTC empfiehlt
die Schriftform (z.B. Fax). Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn und soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder die Reise ist dem Kunden infolge dieses Mangels nicht mehr zumutbar,
so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen kündigen. Zuvor hat der Kunde jedoch eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder sie von RTC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist. Der Kunde schuldet RTC dann den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für den Kunden von Interesse waren.
8.4.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Haftung seitens RTC
9.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung
Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den RTC nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos
aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich
beeinträchtigt worden ist.
9.2
Vertragliche Schadenersatzansprüche
Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig vom RTC herbeigeführt worden ist, wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, falls RTC für einem dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen dem Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.3
Deliktische Schadenersatzansprüche
Die Haftung von RTC gegenüber dem Kunden
auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden auf € 4000.- je Kunde und Reise beschränkt; liegt der Reisepreis über € 1300.- ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Kunden und je Reise. RTC empfiehlt
dem Kunden in diesem Zusammenhang unbedingt den Abschluss einer Reiseunfall-
und Reisegepäckversicherung.
9.4
RTC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RTC sind.
9.5.
Sofern im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wird, so erbringt RTC insoweit Fremdleistungen, sofern
RTC in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich auf eine andere Regelung hinweist.
9.6
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber RTC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, (die auf diesen beruhen)
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
9.7
Kommt RTC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge aus USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern RTC in anderen Fällen Leistungsträger ist, so haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10. Ausschluss von Ansprüchen
10.1 Sämtliche vertragliche Ansprüche
des Kunden wegen Mängel der Reise, die gegenüber RTC geltend gemacht werden, sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber RTC geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde etwaige Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die
Frist einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden nach dem § 651c-f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RTC oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RTC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des von RTC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RTC beruhen.
11.2 Alle übrigen Ansprüche
nach dem § 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr.
11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.
11.4 Schweben zwischen dem Kunden und RTC Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder RTC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.
Pass-/Visa-/Gesundheitsvorschriften
12.1. RTC steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt dem Kunden das zust ändige Konsulat Auskunft.
12.2
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Pass-/Visa- und alle sonstigen Vorschriften zu beachten. Alle Nachteile,
die aus Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden,
außer wenn sie durch schuldhafte Fehl-/ Nichtinformation von RTC bedingt sind. RTC
haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung bzw. den Zugang etwaiger Visa (insbesondere durch
die jeweilige diplomatische Vertretung), auch wenn der Kunde
RTC damit beauftragt hatte, es sei den die Verzögerung hat RTC zu vertreten. RTC bittet den Kunden zu beachten, dass die Erteilung
der Visa o.ä. einen Zeitraum von ca. 8 Wochen in Anspruch nehmen kann.
12.3
Der Kunde sollte sämtliche Gesundheitsvorschriften (insbesondere Infektions- und Impfvorschriften
bzw. Prophylaxevorschriften) beachten und sich hierüber rechtzeitig informieren, ggf. ist ärztlicher Rat einzuholen (insbesondere bei speziellen Gesundheitsrisiken/Thrombosegefahr).
RTC verweist auf die Informationen, die der Kunde bei den Tropeninstituten,
Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und reisemedizinisch erfahrenen Ärzten erhält.
13. Abtretung
Jegliche Abtretung von sämtlichen Ansprüchen
des Kunden gegenüber RTC ist ausgeschlossen.
14.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder
der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Miesbach.
16.
Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die zur Abwicklung der Reise erforderlich sind,
sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Stand: 24.5.2009
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